Übungsleiter
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Die Aufgaben können je nach Träger leicht variieren. Im Allgemeinen haben Herzgruppenübungsleiterinnen und Übungsleiter folgende Aufgaben:
(Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Alle Angaben ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.) Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Übungsleiter, die nebenberuflich bei gemeinnützigen Trägern – also meist Sportvereinen – Sport unterrichten / Herzgruppen betreuen, üben eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. So können Sie zusammen bis zu 2.100 € jährlich steuerfrei erhalten. Sind Sie für mehrere gemeinnützige Träger tätig, müssen Sie jedem Träger einen Teil des gesamten Freibetrages formlos schriftlich zuweisen. Die Träger müssen dies auch jährlich schriftlich abfragen. Dies ist vielen Trägern leider nicht bekannt! Übersteigen Sie den Jahresfreibetrag von 2.100 € ist der übersteigende Betrag nicht sozialversicherungs- und steuerfrei! Sie müssen die rechtliche Grundlage Ihrer Tätigkeit dann neu regeln. Tun Sie dies nicht, bringen Sie sich und die Träger, für die Sie tätig sind, in Haftungsprobleme. |
© herzintakt | Landesarbeitsgemeinschaft Herz und Kreislauf in Schleswig-Holstein e.V.
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